FSK 18
Seit dem 01.12.2010 gelten neue Abgaberichtlinien für MDI-haltige Produkte.
Mit der Verordnung zur Kennzeichnung von Chemikalien (CLP-Verordnung) wurde der erschwerte Verkauf von MDI-haltigen Gemischen beschlossen. MDI (Diphenylmethandiisocyanat) ist ein wesentlicher Rohstoff für Weichschaum-, Isolierschaum- und Klebstoffe. Produkte mit diesem Inhaltsstoff dürfen laut Chemikalien-Verbots-Verordnung (ChemVerbotsV) nur noch an volljährige Personen verkauft werden.
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- per Fax an 037608/290-619
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zukommen lassen.
Der Erwerber bestätigt im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ChemVerbotsV, dass dieser
a) als Handelsgewerbetreibender Stoffe sowie Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit mit den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind, an den privaten Endverbraucher nur durch eine im Betrieb beschäftigte Person abgeben lässt, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 ChemVerbotsV erfüllt, oder
b) als Endabnehmer diese Stoffe und Zubereitungen in erlaubter Weise verwenden will.